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Samstag, 27. April 2024
Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten PDF Drucken E-Mail
Der Ehemann hatte seiner Ehefrau eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Doppelhaushälfte auf Sylt geschenkt. Dort befand sich aber zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung nicht der familiäre Lebensmittelpinkt der Eheleute. Dieser befand sich in E. Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist gem. BFH- Urteil vom 18.07.2013 kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG. Nicht begünstigt sind deshalb Zweit- oder Ferienwohnungen.
 
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Kurzmeldungen

Steuerbefreiung für letztwillige Zuwendungen eines Wohnungsrechts Unabhängig vom Wert der Immobilien kann diese steuerfrei vererbt werden, wenn das sog. Familienheim vom Ehepartner weitere 10 Jahre bewohnt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ehepartner zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an der als Familienheim mehr...

Aufwendungen für Verzicht auf ein Wohnrecht als Werbungsksoten Der BFH hat aktuell entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich ist, wenn ein Steuerpflichtiger eine mit einem dinglichen Wohnrecht belastete Wohnung vermietet und im Gegenzug für den Verzi mehr...

Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten Der Ehemann hatte seiner Ehefrau eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Doppelhaushälfte auf Sylt geschenkt. Dort befand sich aber zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung nicht der familiäre Lebensmittelpinkt der Eheleute. Dieser befand sich in E. Ein zu eig mehr...

Anforferungen an eine Patientenverfügung und Abbreuch lebenserhaltender Maßnahmen Der u. a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit Beschluss XII ZB 61/16 vom 06.07.2016 mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebens mehr...



Höhere Selbstbehalte im Elternunterhalt ab Januar 2015 Die Selbstbehalte im Elternunterhalt wurden ab dem 01.01.2015 angehoben. Die Selbstbehalte beziehen sich auf das bereinigte Nettoeinkommen. Bisher waren es € 1.600,00 für Alleinstehende bzw. das verheiratete unterhaltspflichte Kind und € 1.280,00 für Ehepartne mehr...

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